Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Konas Consulting Unternehmensberatung GmbH
für Beratungsaufträge im Rahmen der Unternehmensberatung, Organisations- und Teamentwicklung
Diese Geschäftsbedingungen sind angelehnt an den Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie
Gültig ab 01. Jänner 2021
Im folgenden wird für die Auftragnehmerin Konas Consulting Unternehmensberatung GmbH (vertreten durch Mag.a Elfriede Konas) die Kurzbezeichnung Konas Consulting verwendet.
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Beratungsaufträge zwischen dem Auftraggeber/der Auftraggeberin und Konas Consulting gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Konas Consulting ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Konas Consulting ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Konas Consulting selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin.
2.3 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Konas Consulting zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen, Trainings, Coachings beauftragen, die auch Konas Consulting anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/der Auftraggeberin: Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin wird Konas Consulting auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin sorgt dafür, dass Konas Consulting auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Konas Consulting bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter*innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmer*innenvertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit vonKonas Consulting über diese Tätigkeit informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner*innen verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner*innen verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter*innen von Konas Consulting zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers/ der Auftraggeberin auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Konas Consulting verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter*innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber/derAuftraggeberin Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber/die Auftraggeberin in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Konas Consulting ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den von Konas Consulting und ihren Mitarbeiter*innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Studien, Skripten, Schulungsvideos, etc.) verbleiben bei Konas Consulting. Sie dürfen vom Auftraggeber/der Auftraggeberin während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von Konas Consulting zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Konas Consulting – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers/der Auftraggeberin gegen diese Bestimmungen berechtigt Konas Consultingzur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Konas Consulting ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber/die Auftraggeberin hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers/der Auftraggeberin erlischt mit Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin, spätestens jedoch nach einem Monat nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Konas Consulting haftet dem Auftraggeber/der Auftraggeberin für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Konas Consulting beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers/der Auftraggeberin können nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger*in, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Konas Consulting zurückzuführen ist.
8.4 Sofern Konas Consulting das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Konas Consulting diese Ansprüche an den Auftraggeber/die Auftraggeberin ab. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Konas Consulting verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers/ der Auftraggeberin erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich Konas Consulting, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient*innen des Auftraggebers/der Auftraggeberin, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Konas Consulting ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter*innen, deren sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Konas Consulting ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin leistet Konas Consulting Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält Konas Consulting ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber/der Auftraggeberin und Konas Consulting. Konas Consulting ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch Konas Consulting fällig.
10.2 Konas Consulting wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von Konas Consulting vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers/der Auftraggeberin liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Konas Consulting, so behält Konas Consulting den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die Konas Consulting bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Konas Consulting von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Konas Consulting ist berechtigt, dem Auftraggeber/der Auftraggeberin Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Konas Consulting ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn ein Vertragspartner/eine Vertragspartnerin wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
– wenn ein Vertragspartner/eine Vertragspartnerin nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners/einer Vertragspartnerin, über den/die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser/diese auf Begehren von Konas Consulting weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Konas Consulting eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse Konas Consulting bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13. Mediationsklausel
13.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator*innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediator*innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
13.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater*innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
14.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Konas Consulting. Für Streitigkeiten, die nicht durch Mediation beigelegt werden können, ist das Gericht am Unternehmensort von Konas Consulting, das ist Wien, zuständig.